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AW-FREIZEITMOBILE

AGB

1 Vertragsabschluss / Vertragsgegenstand

Vertragsparteien dieses Mietvertrages sind die umseitig genannten Mieter*in und die AW-FREIZEITMOBILE die im folgenden Vermieter genannt wird.

Durch den Abschluss des Mietvertrages erhält der Mieter*in das Recht, das Fahrzeug für die vereinbarte Dauer im vertragsgemäßen Umfang zu nutzen. Der Vermieter erhält dadurch insbesondere den Anspruch auf Zahlung des Mietzinses und sonstiger vertraglich vereinbarter Entgelte.


Gegenstand des Vertrages ist die Anmietung eines Freizeitmobils (im folgenden Fahrzeug genannt).


Reiseleistungen bzw. eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) schuldet der Vermieter nicht. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag insbesondere die §§ 651 a- lBGB finden keinerlei Anwendung. Der Mieter führt seine Fahrt selbständig durch und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein.


Bei Ausgabe bzw. Rücknahme des Fahrzeugs ist jeweils ein Übergabe - bzw. Rücknahmeprotokoll vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen. Diese beiden Protokolle sind Bestandteile des Mietvertrages.



2 Im Mietpreis enthaltene Leistungen

a)    Haftpflichtversicherung als Selbstfahrervermietfahrzeug
b)    Voll-/ Teilkaskoversicherung mit 1.000,– EUR Selbstbeteiligung pro Schadensfall inklusive
c)    Ölverbrauch und Verschleißreparaturen
d)    Alle gefahrenen Kilometer frei ab 15 Tagen Mietdauer, falls nicht anders vereinbart
e)    Ersatzfahrzeuggarantie für Fahrzeuge gleicher Klasse ab 15 Tagen Mietdauer


Alle Fahrzeuge werden ohne Frischwasser übergeben. Auf Wunsch füllen wir jedoch gerne die für die Reise empfohlene Grundmenge von ca. 20l Frischwasser ein.

Fällt das gemietete Fahrzeug vor Mietbeginn aufgrund eines Unfalltotalschadens, oder aus anderen Gründen aus, so stellt der Vermieter am Übergabeort innerhalb von 48 Stunden nach dem vereinbarten Übergabezeitpunkt ein Ersatzfahrzeug in derselben oder einer höheren AW-FREIZEITMOBILE-Klasse. Ein Anspruch auf das gleiche Fahrzeug besteht nicht. Der Mieter*in erhält nach Eingang aller Vertragsunterlagen beim Vermieter von diesem auf Anfrage eine Bestätigung über die Ersatzfahrzeuggarantie. Ohne diese Bestätigung gilt § 2 e dieser Allgemeinen Geschäfts- / Vermietbedingungen nur nach Verfügbarkeit von Fahrzeugen beim Vermieter.
Weitergehende Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter aufgrund des Ausfalles des Reisemobiles sind ausgeschlossen.


In der Servicepauschale enthaltene Leistungen:
a)    Autoreiseschutzbrief
b)    Unterlegkeile, Kabeltrommel, Adapterkabel.
c)    Warnwesten, Warndreieck, Verbandskasten
d)    Übergabe mit Einweisung und Rücknahme
e)    Erstausstattung mit Chemikalien für Campingtoilette (sofern eine Toilette im Fahrzeug vorhanden ist)
f)    Erstausstattung mit 1x Gasflasche (sofern eine Gasanlage vorhanden ist) und Frischwasser



3 Reservierung, Rücktritt und Zahlung

Fahrzeugreservierungen werden nur nach schriftlicher Bestätigung des Vermieters verbindlich und gelten jeweils für die gebuchte Fahrzeugklasse. Ein spezielles Fahrzeug kann nicht zugesagt werden und wird nicht Vertragsbestandteil. Nach Bestätigung ist innerhalb von maximal 7 Tagen eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Gesamtmietpreises, mindestens jedoch 600,– EUR zu leisten. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist ist der Vermieter nicht mehr an die Bestätigung gebunden.

Tritt der Mieter*in vor dem vereinbarten Mietbeginn vom Vertrag zurück, so beträgt die Stornogebühr mindestens 200,– EUR. Im Übrigen sind folgende Schadensersatzbeträge zu zahlen:


Bei Rücktritt     

  • bis 60 Tage vor Mietbeginn: 20 % des Gesamtmietpreises
  • 60 bis 30 Tage vor Mietbeginn: 40 % des Gesamtmietpreises
  • 29 bis 15 Tage vor Mietbeginn: 80 % des Gesamtmietpreises
  • weniger 15 Tage vor Mietbeginn: 90 % des Gesamtmietpreises

eine Nichtabnahme des Fahrzeugs gilt als Rücktritt.


Sollte es sich bei der Buchung in der Sparsaison, für ein Sonderangebot, eine „Schnuppertour“ o.ä. handeln, gilt das vertragliche Recht zur Stornierung leider nicht. Hier wird der vertragliche Mietpreis im gesamten fällig.


Es bleibt beiden Parteien überlassen, einen höheren, oder niedrigeren Schadensersatz nachzuweisen. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung wird dringend angeraten. Wir empfehlen hier die Nachfrage beim ADAC, unseren Versicherungspartner oder Ihrer Versicherung. 


Eine Addierung von Rabatten, Nachlässen, Bonus o.ä. ist nicht möglich.


Bei Umbuchungen wird eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 87,- € fällig.



4 Zahlung

Mit dem Abschluss des Mietvertrages ist eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Gesamtmietpreises, mindestens jedoch 600,– EUR, an den Vermieter zu leisten. Spätestens 8 Wochen vor Reiseantritt ist der Restbetrag zur treuhänderischen Aufbewahrung an den Vermieter zu zahlen.



5 Kaution

Der Mieter*in hinterlegt bei der Fahrzeugübergabe eine Kaution in Höhe von 1.500,– EUR bar beim Vermieter, die er bei einwandfreier Rückgabe des Fahrzeuges zurückerhält. Die Kaution wird dem Mieter*in innerhalb von 7 Werktagen bargeldlos erstattet. Ansonsten wird die Kaution bis zur Abrechnung des vom Mieter*in zu verantwortenden Schadens einbehalten. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine Kredit-/EC-Kartenzahlung akzeptieren.



6 Fahrzeugübergabe und -rücknahme

Falls nicht anders vereinbart gilt: Übergabe- und Rücknahmeort ist die Adresse des Vermieters.

Das Fahrzeug kann, am Miettag ab 15 Uhr übernommen werden.
Die Rückgabe erfolgt am letzten Miettag bis 10 Uhr. Ein Rückgabe am Samstag ist nach Absprache möglich.
Der Abholtag (ab 15h) und der Rückgabetag (bis 10h) gelten als ein Miettag.
Sofern verfügbar, kann das Fahrzeug bereits am Vorabend des ersten Miettages ab 16 Uhr übernommen werden.
Hierzu und die Rückgabe am Samstag bedürfen einer genauen Abstimmung mit dem Vermieter, ein Recht des Mieters hierauf besteht nicht.
In der Zeit von 13 Uhr – 14 Uhr können keine Übergaben oder Rücknahmen erfolgen.


Kann das Fahrzeug nicht rechtzeitig zum vereinbarten Termin zurückgegeben werden, so ist der Vermieter hiervon umgehend zu unterrichten. Der Mieter*in haftet für den sich aus der Verspätung eventuell ergebenden Schaden. Pro angefangenen Tag Verspätung wird zudem eine Vertragsstrafe in Höhe des zweifachen Tagesmietpreises berechnet.
Das Fahrzeug wird sauber und in einwandfreiem Zustand sowie mit gefülltem Kraftstofftank übergeben. Es ist in gleichem sauberem Zustand und mit gefülltem Kraftstofftank zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht wie vereinbart gereinigt zurückgegeben, fallen für den Mieter*in folgende zusätzliche Reinigungs-/Servicekosten an:

  • Toilettenentleerung / Abwasserleerung: ab 200,- EUR  
  • Innenreinigung: ab 150,- EUR  je nach Verunreinigung
  • Außenreinigung: ab 100,- EUR  je nach Verunreinigung
  • Fahrzeugbetankung: 3,80 € / Liter (Stand Juni 2021)


Bei Falschbetankung, Diesel im Frischwassersystem oder Verschmutzung des Frischwassersystems wird die Instandsetzung nach Aufwand zuzügl. der Ausfallzeit und möglicher Schadensersatzansprüche durch Dritte in Rechnung gestellt. Es bleibt beiden Parteien überlassen, höhere oder niedrigere Kosten nachzuweisen.
Bei Übergabe und Rücknahme des Fahrzeuges wird vom Mieter*in und Vermieter gemeinsam ein Übergabeprotokoll ausgefüllt, auf dem der Fahrzeugzustand festgehalten wird. Der Mieter*in ist verpflichtet, Schäden und Wertminderungen des Fahrzeuges dem Vermieter bei Rückgabe unverzüglich mitzuteilen.


Sofern angegeben und/oder abweichend gelten die Preise gemäß Mietvertrag.



7 Berechtigte Fahrer

Das Mindestalter des Mieters bzw. des berechtigten Fahrers muss 25 Jahre betragen. Er muss seit mindestens einem Jahr im Besitz einer entsprechenden gültigen Fahrerlaubnis für das angemietete Fahrzeug sein. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter*in selbst und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern gelenkt werden, sofern Letztere die Bedingungen des Mietvertrages erfüllen. Der Mieter*in trägt hierfür die Verantwortung. Der Mieter*in muss eine Liste aller Fahrer anlegen inkl. Kopien der Führerschein und Personalausweis Vorder- und Rückseite. Bei Fahrzeugübergabe müssen diese im Original vorliegen.



8 Sorgfaltspflichten des Mieter*ins

Der Mieter*in hat bei jedem Tanken - Reifendruck - Wasser - Öl - zu kontrollieren und gegebenenfalls nachzufüllen.

Die Ölquittungen sind aufzubewahren und werden vom Vermieter nach der Reise erstattet. Der Mieter*in hat angesichts der ungewohnten Fahrzeugmaße besondere Vorsicht walten zu lassen. Insbesondere muss er sich beim Zurücksetzen von einer Hilfsperson einweisen lassen. und sorgfältig auf die Durchfahrtshöhe achten.


Der Mieter*in ist verpflichtet, einen eventuellen Schaden gegenüber dem Vermieter so gering wie möglich zu halten bzw. hat alles zu tun, damit ein solcher Schaden nicht entsteht. Der Mieter*in ist dazu verpflichtet, den Haupt und Ersatzschlüssel, sowie die Zulassungsbescheinigung Teil I immer mit sich zu führen und nicht im Fahrzeug zu lassen.



9 Verbotene Nutzung

Dem Mieter*in ist untersagt, das Fahrzeug

  • zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests,
  • zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonstigen gefährlichen Stoffen (ausgenommen das mitgeführte Campinggas),
  • zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind,
  • zur Weitervermietung oder Verleihung,
  • zur Begehung von Ordnungswidrigkeiten zu verwenden,
  • über die vereinbarte Mietdauer hinaus zu nutzen,
  • im Fahrzeug zu Rauchen oder dies zuzulassen,
  • im Fahrzeug Haustiere mitzuführen oder dies zuzulassen.


Das Befahren einer Fahrzeug-Waschanlage ist ausdrücklich verboten!



10 Auslandsfahrten

Auslandsfahrten in europäische Länder sind erlaubt, sofern Haftpflicht und Vollkaskoschutz durch die Fahrzeugversicherung gewährt wird. Außereuropäische Fahrten und Fahrten in Länder, die nicht in Haftpflicht- und Vollkaskoschutz erfasst sind, bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Vermieters.

Fahrten in Kriegsgebiete sind unzulässig ebenso Fahrten nach Russland, Bulgarien, Rumänien, Türkei, Island, Grönland, Kanarische Inseln, Madeira oder Azoren. Ausnahmen von diesen Vorgaben bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Länder sowie der Transitländer hat sich der Mieter*in/Fahrer*in eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten.



11 Reparaturen

Fällt während der Mietdauer das Mietfahrzeug aufgrund eines technischen Defekts/Unfall aus, so ist der Mieter*in verpflichtet, das Fahrzeug in eine Fachwerkstatt zu bringen und dort eine Prüfung und Reparatur bis zu einer Dauer von 2 Tagen durchführen zu lassen. Der Mieter*in hat eine schriftliche Fehlerdiagnose der Fachwerkstatt einzuholen und dem Vermieter vorzulegen. Reparaturen, die notwendig werden, um Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter*in bis zum Betrag von 150,– EUR, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters, in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, soweit der Mieter*in nicht für den Schaden haftet. Steht eine autorisierte Fachwerkstatt nicht zur Verfügung, so ist der Vermieter zu benachrichtigen. Der Mieter*in ist verpflichtet, den Aufwand so gering wie möglich zu halten, sowie alles zu unternehmen, um eine einwandfreie Funktion zu gewährleisten. Versäumt er dies, so ist er gegenüber dem Vermieter für den Mehraufwand haftbar und kann zudem keinen Regress beim Vermieter für seinen Aufwand geltend machen, dies gilt auch für den Fall, dass er dem Vermieter keine schriftliche Fehlerdiagnose vorlegt.

Darüber hinaus ist für die Erstattung die Vorlage der Austauschteile/Altteile erforderlich, sofern es sich um Garantieteile handelt (Batterien, Wechselrichter, Ladegerät, Wasserpumpe). Im Übrigen hat der Mieter die Pflicht, die Austauschteile/Altteile dem Vermieter vorzulegen, sofern sie für ihn verfügbar waren und der Rücktransport zumutbar ist.



12 Verhalten bei Unfällen

Der Mieter*in hat bei jedem Unfall, jeder Beschädigung oder Diebstahl die Polizei zu verständigen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Außerdem sind bei Unfall, Beschädigungen oder Diebstahlschaden unverzüglich der Vermieter und die Versicherung zu benachrichtigen und bei Rückgabe des Fahrzeuges ist eine Schadensmeldung der Versicherung mit genauer Schadensschilderung und verantwortlichem Fahrer auszufüllen. Für die Aufwendungen des Vermieters für die Schadenbearbeitung wird eine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von 200,- € vereinbart, die jedoch nicht fällig wird, wenn den Mieter*in kein Verschulden trifft.



13 Haftung des Mieters

Der Mieter*in haftet für Beschädigungen, Zerstörung und Verlust der Mietsache, sofern dem Vermieter nicht von dritter Seite Ersatz geleistet wird. Für die Schäden am Fahrzeug werden somit bei Voll-/ Teilkaskoschäden während der Mietzeit dem Mieter*in eine Selbstbeteiligung von 1.000,– EUR pro Schadensfall in Rechnung gestellt, bei sonstigen Schäden nach Schadenshöhe. Haftpflichtschäden im Ausland werden als Vollkaskoschäden abgerechnet.


Der Mieter*in haftet dagegen uneingeschränkt bei Schäden, die durch folgendes entstanden sind:

  • Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit,
  • Drogen- und alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit,
  • Missachtung maximaler Durchfahrtshöhen und -breiten,
  • Zurücksetzen des Fahrzeuges ohne Einweisung durch eine Hilfsperson,
  • Fehlen einer ordnungsgemäßen Fahrerlaubnis verursacht werden.
  • Bei fehlender Versicherungsschadenmeldung, gemäß Ziffer 12 innerhalb von 14 Tagen nach Fahrzeugrückgabe
  • Zurücklassen des Haupt- und Zweitschlüssels sowie der Zulassungsbescheinigung Teil I im Fahrzeug
  • Reinigung des Fahrzeugs oder Beheben von Schäden aufgrund „Rauchen“ – trotz Rauchverbot zuzügl. einer Vertragsstrafe von 100€
  • Reinigung des Fahrzeugs oder Beheben von Schäden aufgrund „Haustiere“ – trotz Haustierverbot zuzügl.. einer Vertragsstrafe von 100€
  • Falschbetankungen aller Art (siehe Ziffer 6)
  • Verunreinigung des Frischwassersystems (Austausch der kpl. Anlage) (siehe Ziffer 6)


Ebenfalls haftet der Mieter*in voll, wenn er Unfallflucht begangen hat, oder der Schaden dadurch entsteht, dass ein nicht berechtigter Fahrer das Fahrzeug benutzt, das Fahrzeug zu verbotenen Zwecken gebraucht wird oder in sonstiger Weise unsachgemäß behandelt wird. Der Mieter*in haftet auch für Schadensnebenkosten, insbesondere Abschleppkosten, Verdienstausfall des Vermieters während der Reparatur oder Ersatzbeschaffungszeit, sowie für eine etwaige Wertminderung des Fahrzeuges. Ebenso haftet der Mieter*in für weitere Mietausfälle des Vermieters, die sich aus Verstößen gegen Ziffer 9 der allgemeinen Geschäfts-/Vermietbedingungen ergeben. Diese berechnen sich je Kalendertag nach der vor, oder bei Mietbeginn ausgehändigten AW-Freizeitmobile Mietpreisliste. Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger verspäteter Mietfahrzeugrückgabe kann der Vermieter Schadenersatz in Höhe des gesamten Mietpreises des nicht durchführbaren Folgemietvertrags geltend machen. Es bleibt beiden Parteien unbenommen einen höheren, oder niedrigeren Schaden nachzuweisen.



14 Haftung des Vermieters

Die Haftung des Vermieters für Schäden, die durch Verschleiß des Fahrzeuges entstehen, ist auf die Material- und Montagekosten beschränkt. Ein Ersatz für vertane Urlaubszeit oder ähnliches entfällt, ebenso wie eine Haftung für Mangelfolgeschäden. Ein Schadensersatz ist darüber hinaus für solche Verschleißschäden, insbesondere Reifenschäden, ausgeschlossen, die der Mieter*in durch unsachgemäße Behandlung verursacht hat.



15 Speicherung und Weitergabe persönlicher Daten

Der Mieter*in ist damit einverstanden, dass der Vermieter seine persönlichen Daten zu Verwaltungszwecken speichert. Der Vermittler darf diese Daten an Dritte nur weitergeben, wenn

  • dies zur Vermittlung notwendig ist,
  • die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind,
  • das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 2 Stunden nach Ablauf der Mietzeit zurückgegeben wird,
  • Mietforderungen in gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen,
  • vom Mieter*in gegebene Schecks nicht eingelöst oder Wechsel protestiert werden,
  • wenn während der Mietzeit mit dem Fahrzeug Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen wurden.

Einige unserer Fahrzeuge verfügen über GPS um im Falle eines Diebstahls, Unfallschadens o.ä. unterstützend mitzuwirken.
Der Vermieter kann die beim Mieter*in erhobenen personenbezogenen Daten auch zu Marktforschungs- und Werbezwecken im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten nutzen.



16 Ergänzende Vereinbarungen

Alle ergänzenden Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt und gelten als solche vereinbart. Die ganze oder teilweise Unwirksamkeit eines Teiles dieses Vertrages oder eines Teiles einer einzelnen Bestimmung lässt die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhaltes unberührt. Bei Formfehlern gelten die beabsichtigten Regelungen sinngemäß. Der Mieter*in willigt ein, dass der Vermieter im Ersatzfahrzeugfall seine Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag auf einen anderen Vermieter oder ein anderes Fahrzeug überträgt. Er wird in solchen Fällen vorab, möglichst schriftlich, informiert.



17 Schlussbestimmungen

a)    Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters.

b)    Änderungen der allgemeinen Geschäfts-/Vermietbedingungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform beider Parteien, sofern sie mündliche Vereinbarungen im Vorfeld und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses betreffen. Erklärungen Dritter haben keinen Einfluss, insbesondere keine bindende Wirkung auf das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter.
c)    Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages, ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
d)    Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
e)    Ist der Mieter*in ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.



(Stand Juni 2021 – Änderungen vorbehalten)